Satzung
Freie Wähler Kosel
(Stand 24. Januar 2020)
§1
Name und Sitz
(1) Die „Freien Wähler Kosel“ (FWK) sind ein Zusammenschluss von wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürgern (Wählergruppe i.S. § 17 Abs. 1 Ziffer 3 GKWG).
(2) Ihr Wirkungsbereich ist das Gebiet der Gemeinde Kosel.
§2
Gemeinnützigkeit
(1) Die FWK verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke
(2) Vorstand und Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf Erträgnisse oder das Vermögen der Freien Wähler. Gegebenenfalls vorhandene Überschüsse aus der Arbeit sind ausschließlich und unmittelbar für die satzungsgemäßen Aufgaben zu verwenden.
§3
Mitgliedschaft
(1) Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es eines Antrags, über den der Vorstand entscheidet.
(2) Mitglied werden können alle wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Kosel (wahlberechtigt siehe § 3 GWKG).
(3) Förderndes Mitglied ohne Stimmrecht können alle Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde Kosel werden.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder durch Ausschluss. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
§4
Beiträge
(1) Die FWK kann von ihren Mitgliedern nach Beschluss durch die Mitgliederversammlung Beiträge erheben, die ausschließlich für die satzungsgemäßen Zwecke zu verwenden sind.
§5
Organe
(1) Organe sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
(2) Beide werden von dem/der Vorsitzenden der FWK oder im Verhinderungsfälle von einem seiner Stellvertreter/Innen einberufen.
(3) Auf Verlangen eines Viertels der Mitglieder muss die Mitgliederversammlung einberufen werden.
§6
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, seinem/seiner ersten und zweiten Stellvertreter/in und dem/der Kassenwart/in.
(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der erschienenen Mitglieder gewählt.
(3) Die Vorstandsmitglieder werden jeweils für zwei Jahre gewählt.
(4) Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Vorstand erweitert werden. Für die Wahl gilt ebenfalls der Absatz 2.
(5) Der/die Vorsitzende oder im Verhinderungsfälle sein/seine Stellvertreter/in vertreten die FWK gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand tritt nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, zusammen.
§7
Kassenprüfer
(1) Die Kasse wird von zwei Kassenprüfer/Innen geprüft. Die Kassenprüfer/innen werden für jeweils zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist nicht zulässig.
§8
Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung tritt vor jeder Gemeindewahl, mindestens jedoch einmal in zwei Jahren, zusammen. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit.
(2) Sie wählt
- a) Die Mitglieder des Vorstands gemäß § 6 Abs. 1,
- b) Die Kassenprüfer/Innen,
- c) Die Kandidatinnen und Kandidaten für eine bevorstehende Gemeindewahl in geheimer Abstimmung.
Sie beschließt über
- a) Mitgliederbeiträge,
- b) Den Ausschluss von Mitgliedern,
- c) Satzungsänderungen.
(3) Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der Anwesenden.
(4) Bei Wahlen und Beschlüssen zu § 8 Abs. 2 und Abs. 3 müssen mindestens 6 Mitglieder anwesend sein, um beschlussfähig zu sein. Andernfalls ist neu zu laden. Diese Mitgliederversammlung ist in jedem Falle beschlussfähig.
(5) Zu Beginn jeder Sitzung wird ein/eine Protokollführer/in gewählt.
§9
Ladungsfristen
(1) Die Ladungsfrist beträgt für Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlung sieben Tage. Mit der Einladung ist die Tagesordnung schriftlich mitzuteilen.
§10
Auflösung
(1) Die FWK kann sich auflösen, wenn eine zu diesem Zwecke einberufene Mitgliederversammlung die Auflösung mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden beschließt. Sie entscheidet gleichzeitig über die Verwendung eventuell vorhandenen Vermögens im Sinne des § 2 Abs. 1. Die Satzung in der Urfassung vom 21.01.1986; geändert auf der Mitgliederversammlung vom 08.02.1996; geändert auf der Mitgliederversammlung vom 09.03.2006; geändert auf der Mitgliederversammlung vom 10.01.2008; geändert auf der Mitgliederversammlung vom 24.01.2020 und in der vorliegenden Fassung beschlossen.
Frank Spack
– Vorsitzender –
Detlef Thom
– 1. Stellvertreter –
Ingo Wilde
– 2. Stellvertreter –
